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SARS-CoV2-Impfen/Testkonzept des Landes Brandenburg

31.03.2022

Liebe Eltern,

ab Montag, 4.April 2022 gelten laut dem 15. Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/ 2022 folgende Maßnahmen:

A) zur Maskenpflicht:

Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs gilt, dass alle Fahrgäste eine FFP2- Maske zu tragen haben; bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Tragen ei­ ner OP-Maske ausreichend (§ 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-lnfek­tionsschutz-Basismaßnahmenverordnung).

Ansonsten entfällt ab Montag, den 4. April 2022, die Pflicht zum Tragen einer Maske im Innen- und Außenbereich der Schule für Schüler/innen, Lehrkräfte und das sonstige Schul­personal sowie Besucher/innen. Schüler/innen, Lehrkräften und das sonstige Schulpersonal dürfen freiwillig weiterhin eine Maske tragen.

 

B) Testkonzept:

Schüler/innen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis gemäß § 2 Nummern 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen/Ausnahmenverord­nung führen können, dürfen von Montag, den 4. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 8. April 2022 (Beginn der Osterferien),

von Montag, den 25. April 2022, bis einschließlich Freitag, den 29. April 2022 (Schutzwoche nach den Osterferien) weiterhin das Schulgelände nur betreten, wenn sie dreimal in der Woche - am Montag, Mittwoch und Freitag - eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest (Selbsttest) mit negati­vem Testergebnis vorweisen.

Schüler/innen, die in den Osterferien den Hort besuchen, werden von der Schule drei Tests pro Ferienwoche ausgehändigt.

Ab Montag, den 2. Mai 2022, ist das Testkonzept Schule nicht mehr anzuwenden. Die Testpflicht für Schüler/innen, Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal sowie Besucher/innen entfällt ersatzlos.

Die Schulen geben nur noch die Selbsttests an Schüler/innen aus, die zur Umsetzung des Testkonzepts Schule bis Freitag, den 29. April 2022 einschließlich benötigt werden, und zwar an die, die sich testen müssen und an jene, die, obwohl geimpft oder genesen, sich freiwillig testen wollen.

 

C) Infektionsschutz:

Bei Covid19-typischen Krankheitszeichen bleiben betroffene Personen der Schule gemäß Hygieneplan Schule fern: insbesondere Atemnot, neu auftreten­ der Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks­ bzw. Geruchssinn. Beschäftigte weisen eine Erkrankung durch ärztliches Attest nach, Schüler/innen sind zu entschuldigen.

 

D) Abstandsregelungen: entfallen ab Montag,4.April 2022.

 

 

18.03.2022

Liebe Eltern,

die aktuell gültigen Regelungen und Maßnahmen sind bis einschließlich 02.04.2022 einzuhalten. 

Siehe auch Elternbrief vom 18.03.2022.

 

 

28.02.2022

Liebe Eltern,

ab der nächsten Woche- 07. März 2022 gilt laut der dritten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung wieder Präsenzpflicht für alle Jahrgänge an Brandenburgs Schulen. Die Befreiung vom Präsenzunterricht durch eine schriftliche Mitteilung der Eltern ist damit nicht mehr möglich. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht gilt: Jede Schülerin und jeder Schüler sowie alle an der Schule Tätigen müssen dreimal pro Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) eine Nachweis auf einen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorlegen. Von dieser Testpflicht befreit sind alle vollständig Geimpften und Genesenen. Bitte die entsprechenden Nachweise in Kopie zur Vorlage bereithalten. Die Testpflicht in Kitas (zweimal wöchentlich) bleibt unverändert bestehen. Ebenso bleibt die Maskenpflicht in den Innenbereichen der Schulen und Horte für alle Schülerinnen und Schüler sowie in den Einrichtungen Tätige bis auf Weiteres bestehen. Für Besucherinnen und Besucher besteht im Außen- und Innenbereich Maskenpflicht. Das Betreten bleibt weiterhin so geregelt, wie bisher- bitte dazu die Aushänge an den Eingängen beachten.

 

 

23.02.2022 

Pressemitteilung zur dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. 

Pressemitteilung vom 22.02.2022

 

 

11.02.2022

Liebe Eltern,

ab der 7. Kalenderwoche-14.02.2022 müssen sich alle Schülerinnen und Schüler täglich testen und den Nachweis vor Betreten der Schule vorlegen. Der Appell geht auch an die bereits geimpften bzw. genesenen Schülerinnen und Schüler.

Das entsprechende Schreiben können Sie hier nachlesen.

Schreiben_ tägliche Testpflicht ab 14.02.2022

Anlage 1_Bescheinigung

Anlage 2 _Einverständniserklärung

Anlage 3_Elterninformation

 

 

27.01.2022

Liebe Eltern,

Sie haben auch ab dem 07.02.2022 wieder die Möglichkeit, aufgrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens, Ihr Kind vom Präsenzunterricht (Fernbleiben vom Unterricht §24 Abs.7 der 2.SARS-CoV-EindV) abzumelden.

(Quelle: 12.Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/ 2022 vom 26.01.2022 bzgl. den Ausführungen im 10. Schreiben vom 23.12.2021

 

 

20.01.2022

Liebe Eltern

bitte beachten Sie den beigefügten Elternbrief des MBJS.

Elternbrief Winterferien

 

14.01.2022

Liebe Eltern,

bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft sind oder einen Genesenennachweis führen, brauchen sich laut dem Testkonzept des MBJS vom 10.12.2021 nicht dreimal wöchentlich testen. Dennoch kann eine Testung aufgrund der aktuell hohen Ansteckungsgefahr sinnvoll sein.

Laut dem elften Schreiben zur Organisation des Schuljahres 2021/ 2022 vom MBJS vom 13.01.2022 kann das Fernbleiben vom Präsenzunterricht (§24 Abs.10 der 2.SARS-CoV-Eindämmungsverordnung) bis zu den Winterferien wie bisher durch die Eltern schriftlich erklärt werden.

 

Liebe Eltern, ich möchte Ihnen an dieser Stelle unseren herzlichen Dank für Ihre stete Mitarbeit und Zusammenarbeit in dieser belastenden Zeit aussprechen. Bitte bleiben Sie weiterhin so aufmerksam und zuverlässig beim Testen Ihrer Kinder wie bisher.

 

Mit freundlichen Grüßen

K. Brümmer

 

                                                                                         

                                                                               

 

Liebe Eltern,

bitte beachten Sie das beigefügte Informationsschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 06.01.2022.

Informationsschreiben zur COVID-19-Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren

Und hier noch die aktuell gültige Anlage 1 zur Bescheinigung über die Durchführung eines Antigen-Selbsttestes mit negativem Testergebnis gegenüber der Schule für Schüler*innen.

Anlage 1 Durchführung Selbsttest-Nachweis Schüler*innen

 

 

Liebe Eltern,

bitte beachten Sie die beigefügte Anlage:

Anlage 3_Elternschreiben.pdf

 

Mit freundlichen Grüßen

K. Brümmer

 

Liebe Eltern,

seit Montag, den 15.11.2021, ist der Zutritt für die Schülerinnen und Schüler zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche- Montag, Mittwoch und Freitag- einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.

Für alle ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht.

 

Sollte Ihr Kind am Montag, Mittwoch oder Freitag wegen Krankheit nicht in der Schule sein, ist der Testnachweis an dem Tag zu erbringen, an dem Ihr Kind wieder zur Schule kommt.

Der Testnachweis ist der Aufsicht vor dem Betreten der Schule zu zeigen.

 

Hat Ihr Kind keinen Nachweis und Sie haben die Erlaubnis zum Selbsttest in der Schule gegeben, führt Ihr Kind unter Aufsicht den Test in einem gesonderten Raum (selbst) durch.

Falls keine Erlaubnis vorliegt, rufen wir Sie an.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.

 

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Brümmer

Schulleiterin                      

 

 

Seit 15. November gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und das weitere Personal an Schulen die Maskenpflicht im Schulgebäude. Schülerinnen und Schüler, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

 

Schülerinnen und Schüler, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

 

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schülerinnen und Schülerinnen:

  • während des Sportunterrichts,

  • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,

  • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte,

  • bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten, wenn der Mindestabstand (1,5 Meter) eingehalten wird.   

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen.

Ausnahmen gelten zudem:

  • für Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und die stattdessen eine Allgemeinmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen haben; die Feststellung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, treffen die Erziehungsberechtigten;

  • für Gehörlose und schwerhörige sowie Menschen mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen; hierzu zählen auch regelmäßig Menschen mit auditiven Verarbeitungs- bzw. Wahrnehmungsstörungen, da diese in gleichem Maße wie Gehörlose und schwerhörige Menschen durch die Tragepflicht unverhältnismäßig in ihrer allgemeinen Lebensführung beeinträchtigt werden können (vgl. Abschnitt II. Nr. 1 Allgemeine Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

Verweigern Schülerinnen und Schüler das Tragens einer medizinischen Maske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung im Innenraum der Schule dürfen sie die Schule nicht betreten. Nehmen Schülerinnen und Schüler nicht am Unterricht teil, weil sie gar nicht zur Schule kommen, weil das Tragen einer medizinischen Maske im Innenraum der Schule verweigert wird, verstoßen sie gegen ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 44 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz. Dies ist als unentschuldigtes Fehlen zu werten.

Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind zudem die Ausbildungsbetriebe zu informieren. Der versäumte Präsenzunterricht wird auf dem Zeugnis als unentschuldigtes Fehlen vermerkt.

 

Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal müssen dreimal pro Woche eine Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, sonst dürfen sie die Schule nicht betreten.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind Getesteten gleichgestellt. Aus dem Rettungsschirm des Landes werden ausreichende Testkits für die verpflichtenden Tests an den Schulen beschafft und bereitgestellt. Das gilt auch für die Hortkinder.

Verweigern Schülerinnen und Schüler den Testnachweis und nehmen nicht am Unterricht teil, weil sie gar nicht zur Schule kommen, weil sie den Testnachweis nicht erbringen bzw. sich nicht ausnahmsweise selbst testen wollen, verstoßen sie gegen ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 44 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz.  Sie dürfen die Schule nicht betreten, eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht möglich. Sie werden mit Lernaufgaben für zu Hause versorgt. Dies ist als unentschuldigtes Fehlen zu werten.

(Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/schule-und-unterricht.html)

 

 

 

                                                                                                                                                          Demerthin, 10.11.2021     

Liebe Eltern,                                                                                       

liebe Erziehungsberechtigte,

liebe Schülerinnen und Schüler,                                                                    

 

ich habe den Auftrag Sie und euch unverzüglich, vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage, über die Ausweitung der geplanten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus zu informieren. Entscheidend ist, unser aller Schutz und die Erhaltung unserer Gesundheit.

Brandenburg unterstützt die Ausweitung der Testungen auch auf Geimpfte oder Genesene.

Um den Präsenzunterricht unserer Schülerinnen und Schüler zu sichern, sollen die bisher zweimaligen Testungen pro Woche auf dreimal erhöht werden.

Die Kinder sollen am Montag, Mittwoch und am Freitag den Nachweis über die, zu Hause durchgeführten, Testungen vorlegen.

Dazu heißt es im heutigen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport:

 

„Dementsprechend sind für Schüler/innen und für das Schulpersonal ab Montag, den 15. November 2021, der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen.“

 

Dafür werden Ihnen weitere Tests zur Verfügung gestellt, sobald diese in die Schule geliefert wurden.

 

Die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12) soll in vielen Bereichen eingeführt werden. Über den Zeitpunkt der Einführung der 2G- Regel entscheidet die Brandenburger Regierung am Donnerstag so auch über die Wiedereinführung der Maskenpflicht an den Grundschulen. Hierzu wird es aber im Verlauf dieser Woche weitere Aussagen und Festlegungen geben, über die ich Sie dann zeitnah informieren werde.

 

Im Öffentlichen Personennahverkehr sollen FFP2-Masken getragen werden. Die neue Corona- Verordnung soll an diesem Donnerstag (11. November) in einer Sondersitzung des Kabinetts beschlossen werden und ab Montag, den 15. November, für drei Wochen gelten.

 

Ich wünsche Ihnen und euch beste Gesundheit!

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Katrin Brümmer

Schulleiterin                                                                                                          

 

 

Neueste Informationen zum Impfen

 

Liebe Eltern,


wie Sie sicher aus der Presse entnehmen konnten, gibt es nun eine Impfempfehlung der STIKO für die 12- 17jährigen. Auf der Internetseite „Brandenburg impft“ https://brandenburg-impft.de/bb-impft/de/impfen-ohne-termin/ sind landesweit Impfangebote dargestellt.


Sie als Eltern haben die Möglichkeit, ein regional für Ihr Kind passendes Impfangebot auszusuchen und zu entscheiden.
Bitte informieren Sie sich dort. Sie finden weiterführende Informationen bzw. fragen Sie im konkreten Einzelfall den Arzt Ihres Vertrauens.


Im Landkreis Prignitz ist der Sachbereichsleiter, Herr Bethmann, zuständig. Kontaktdaten: ,

Telefon: 03876-713-900.


Wenn Sie ein Impfangebot für Ihr Kind während der Unterrichtszeit bekommen, informieren Sie uns bzw. die Klassenleitung, Ihr Kind ist für die betreffende Unterrichtszeit oder Schultag gem. Nr.8 Abs.1 i. V. m. Abs.2 Buchstabe a VV- Schulbetrieb beurlaubt.

 

 

 

 

 

Testkonzept für die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schüler/innen,

 

ab Montag, dem 09. August 2021 kann die Schule nur noch betreten werden, wenn an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche eine tagesaktuelle (nicht länger als 24 Stunden zurückliegende) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgelegt wird (§ 22 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

 

Verpflichtet werden die Schüler/innen, die am Präsenzunterricht oder an Prüfungen mit Präsenzpflicht oder an der in den Grundschulen organisierten Notbetreuung teilnehmen wollen, und die in den Schulen Tätigen. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte oder Genesene, die darüber einen Nachweis führen können (§ 5 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

 

Die Selbsttests sollen zu Hause durchgeführt werden, in der Schule nur in Einzelfällen, wenn die Bescheinigung vergessen wurde. Die Schule stellt Ihnen ein Formular zu Verfügung, mit dem Sie die Durchführung eines Selbsttests mit negativem Ergebnis bescheinigen. 

 

Dafür wurden Selbsttests angeschafft und an die Schule ausgeliefert. Ihnen entstehen aus der Verpflichtung daher keine zusätzlichen Ausgaben.

 

Eingesetzt werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene Selbsttests für die Hand von Laien, die ohne Unterstützung durch sachkundiges Personal auch von den jüngeren Schüler/innen unter Aufsicht durchgeführt werden können.      

 

Grundsätzlich soll ein Selbsttest am ersten Schulbesuchstag der Woche nachgewiesen werden. Die Schulen legen im Übrigen den zweiten Schultag fest. Schüler/innen, die sich schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfungen stellen, an den Prüfungstagen selbst testen.

 

Für das Selbsttesten zu Hause werden den Schüler/innen für mehrere Schulwochen, in denen die Schüler/innen in der Schule zur Teilnahme am Präsenzunterricht, an Prüfungen oder der Notbetreuung anwesend sein werden, jeweils zwei Selbsttests entweder den minderjährigen Schüler/innen in einem verschlossenen Umschlag mit nach Hause gegeben oder den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler/innen ausgehändigt.

 

Damit die Schule die Ausgabe der Selbsttests organisieren kann, bedarf es Ihrer Erklärung, ob die Schule die Selbsttests Ihrem minderjährigen Kind mitgeben kann oder ob Sie die Selbsttests bei der Schule selbst abholen wollen.